Nachgehakt

posted on Oktober 29, 2008 in die-online-einrichter.de

Wir haben heute bei der Wettbewerbszentrale angerufen, um ein „klärendes” Gespräch zu führen. Leider ist die zuständige Anwältin direkt nachdem sie unsere Abmahnung in den Briefkasten geworfen hat, in den Urlaub gefahren und erst Mitte November wieder im Büro. Hm, unsere Frist läuft bis zum 3. November. Aber sie hat einen kompetenten Stellvertreter, der mir erstmal auf die Nachfrage, warum nicht einfach mal ein Brief geschrieben, sondern gleich eine Abmahnung geschickt wird, erklärte, dass eine Abmahnung doch gut sei, da sie helfe, ein Gerichtsverfahren zu verhindern. Sonst hätten wir gleich eine Klage am Hals gehabt… so habe ich es noch gar nicht gesehen ;-). Ansonsten sollen wir schriftlich Stellung nehmen. Ok, danke für das Gespräch, wir nehmen schriftlich Stellung.

Abgemahnt durch die Wettbewerbszentrale

posted on Oktober 27, 2008 in die-online-einrichter.de

Letzten Freitag haben wir eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale in Stuttgart erhalten. Da ich das Vorgehen der Wettbewerbszentrale und den Vorwurf in keiner Weise nachvollziehen kann, möchte ich den Fall hier kurz schildern: Die Wettbewerbszentrale hat eine Beschwerde von einem Innenarchitekten erhalten (wir wissen aber nicht von wem) und wirft uns nun vor, die Mindestpreise der HOAI (Honarordnung für Architekten und Innenarchitekten) mit den Online Einrichtern zu unterschreiten und deswegen einen Wettbewerbsverstoß nach §4 UWG zu begehen. Das Problem: Wir sollen eine Unterlassungserklärung unterschreiben, die unser Geschäftsmodell in den Mülleimer befördern würde: Wir sollen zusichern gemäß der HOAI abzurechnen.Wir werden die Unterlassungserklärung erst mal nicht unterschreiben, da der Vorwurf der Unterschreitung der Mindestpreise vorerst nicht haltbar ist. Folgendes schreibt die Wettbewerbszentrale:

„Selbst wenn man gem. § 6 HOAI als Mindeststundensatz einen Betrag von € 38 ansetzt, dürfte Ihr Unternehmen für die Einrichtungsberatung zum Preis von € 59 weniger als zwei Stunden benötigen. Bei einer seriösen Abwicklung der angebotenen Leistung ist ein solcher Zeitrahmen schlechterdings unmöglich”

Über unser Beratungssystem ist die Wohnberatung für ein kleines Zimmers unter 20 m² (nur dann kommt nämlich der Mindestpreis von € 59 zum tragen) durchaus unter zwei Stunden möglich, der Mindeststundensatz  nach HOAI ist somit gewahrt. Das positive Feedback unserer Kunden zeigt zudem, dass unsere Leistung durchaus als „seriös” zu bezeichnen ist. Die Wettbewerbszentrale müsste uns also nachweisen, dass wir länger als zwei Stunden benötigen bzw. eine „unseriöse” Leistung abliefern, was ich mir als ziemlich schwierig vorstelle.

Wir bekommen aber ein wirkliches Problem, wenn wir die Preise für die Einrichtungsberatung weiter senken und die Wohnberatung dann zu einem großen Teil über Provisionen zu finanzieren. Dieses Vorgehen ist mittelfristig geplant, da wir so den potentiellen Kundenkreis erheblich vergrößern können. Allerdings bin ich im Moment ziemlich ratlos, wie wir dann den Wettbewerbszentralen dieser Erde begegnen werden. Eigentlich bleibt uns nur übrig nachzuweisen, dass wir nicht unter die HOAI fallen und dass somit der Mindeststundensatz nicht für uns gilt. Wenn das gerade zufällig ein HOAI- Sachverständiger liest, bitte melden, wir suchen gerade einen :-)